BFH - Beschluß vom 22.10.1997
X B 228/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 595

BFH - Beschluß vom 22.10.1997 (X B 228/96) - DRsp Nr. 1998/9148

BFH, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen X B 228/96

DRsp Nr. 1998/9148

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 1986 I R 173/82 (BFH/NV 1987, 178), vom 22. Juni 1988 X R 59/82 (BFH/NV 1989, 184) und vom 2. Oktober 1990 VIII R 118/85 (BFH/NV 1991, 429) ab.

Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem - ebenfalls tragenden - abstrakten Rechtssatz in einer BFH-Entscheidung abweicht (st. Rspr., z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.). Das FG hat seiner Entscheidung jedoch keinen von den genannten BFH-Urteilen abweichenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mit ihren Ausführungen im Grunde geltend, das FG habe den Schriftsatz vom 20. August 1994 falsch ausgelegt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ist jedoch keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die Entscheidung des FG beruht hierauf nicht, da es die Tatsachen, die der benannte Zeuge bekunden sollte, als wahr unterstellt hat.