BFH - Beschluß vom 22.11.2000
I R 56/00

BFH - Beschluß vom 22.11.2000 (I R 56/00) - DRsp Nr. 2001/4607

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen I R 56/00

DRsp Nr. 2001/4607

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) darüber, ob Zahlungen an ausländische Firmen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu würdigen sind. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin abgewiesen; die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506).

Im Anschluss an die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragte die Klägerin, das Verfahren gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 579, 580 der Zivilprozeßordnung wieder aufzunehmen. Der Senat hat das Wiederaufnahmeverfahren, das zunächst beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig gemacht worden war, an das FG verwiesen (Beschluss vom 25. November 1999 I K 1/98, BFH/NV 2000, 730). Das FG hat daraufhin die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.