BFH - Beschluß vom 25.11.1999
I K 1/98
Normen:
FGO §§ 70, 134 ; GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO §§ 579, 580, 584 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 730

Wiederaufnahmeklage

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen I K 1/98

DRsp Nr. 2000/2639

Wiederaufnahmeklage

1. Für eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch die Zurückweisung einer NZB durch den BFH abgeschlossen wurde, ist grds. das FG zuständig. 2. Der BFH als Revisionsgericht ist für eine Klage auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in Ausnahmefällen zuständig.

Normenkette:

FGO §§ 70, 134 ; GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO §§ 579, 580, 584 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH, die in den Jahren 1977 bis 1979 im Importgeschäft tätig war. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kam es zu einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem Beklagten (Finanzamt --FA--), in dem es zum einen darum ging, ob bestimmte ausländische Gesellschaften im Rahmen der von der Klägerin getätigten Geschäfte tatsächlich wirtschaftlich tätig geworden waren oder ob ihre Einschaltung lediglich der Verlagerung von Gewinnen ins Ausland gedient hatte. Zum anderen war die Höhe der Gewinne streitig, die das FA der Klägerin aus den betreffenden Geschäften zugerechnet hatte. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin vor allem die Kalkulationen des FA angegriffen. Das Finanzgericht (FG) wies die seinerzeit anhängig gemachte Klage ab; die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 48/97 (BFH/NV 1999, 506) als unbegründet zurückgewiesen.