Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der notwendigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt haben, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der hier von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage nach einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs des strittigen Flurstücks Nr. 1 mit dem Betrieb nicht mehr erforderlich.
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