BFH - Beschluss vom 26.11.2007
VII B 153/07
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 73/06

BFH - Beschluss vom 26.11.2007 (VII B 153/07) - DRsp Nr. 2008/4624

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen VII B 153/07

DRsp Nr. 2008/4624

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, denn die Klägerin habe Gründe für ihr Wiedereinsetzungsbegehren erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zwar kann ein Verfahrensmangel mit der Begründung geltend gemacht werden, dass das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen habe, weil es Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hätte gewähren müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 104/05, BFH/NV 2006, 1136). Im Streitfall liegt der gerügte Verfahrensmangel allerdings nicht vor, denn das FG hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt.