Die Beschwerde ist unzulässig, da es an den in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Darlegungs-voraussetzungen fehlt.
1. Grundsätzliche Bedeutung/Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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