BFH - Beschluß vom 28.11.1997
V B 61/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 750

BFH - Beschluß vom 28.11.1997 (V B 61/97) - DRsp Nr. 1998/9051

BFH, Beschluß vom 28.11.1997 - Aktenzeichen V B 61/97

DRsp Nr. 1998/9051

Gründe:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist begründet.

a) Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.).