BFH - Beschluss vom 28.11.2007
XI B 78/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1962/06

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (XI B 78/07) - DRsp Nr. 2008/4446

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XI B 78/07

DRsp Nr. 2008/4446

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift "i.A." ist das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht wirksam eingelegt, wenn der Unterzeichner nicht nach § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist (zum Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534; zu § 62a FGO BFH-Beschluss vom 6. Februar 2003 IX B 175/02, nicht veröffentlicht).