Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen hinreichend dargelegt haben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311); jedenfalls ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angesichts der bereits vorhandenen BFH-Rechtsprechung (s. unten) nicht erforderlich, insbesondere ist die gerügte Abweichung zum BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) nicht gegeben.
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