BFH - Beschluss vom 30.10.2007
VIII B 199/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 327/05

BFH - Beschluss vom 30.10.2007 (VIII B 199/06) - DRsp Nr. 2008/3208

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 199/06

DRsp Nr. 2008/3208

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nunmehr selbst erklärt, durch die Steuerfestsetzung nicht mehr beschwert zu sein, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils des Finanzgerichts (FG), soweit darin über den Hauptantrag des erstinstanzlichen Verfahrens befunden worden ist.

2. Auch soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die rechtliche Beurteilung seiner Fortsetzungsfeststellungsanträge richtet, hat sie keinen Erfolg.

Zu Unrecht hat das FG den ausdrücklich so bezeichneten und offensichtlich auch als solchen gewollten Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 als Antrag auf Feststellung nach § 41 FGO ausgelegt.

Der Antrag war nur teilweise statthaft. Er war gerichtet auf die Feststellungen, dass

a) das FA zur Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung verpflichtet war, und

b) das FA verpflichtet war, die Schätzung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.