BFH - Beschluss vom 30.11.2004
VI B 138/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3217/02

BFH - Beschluss vom 30.11.2004 (VI B 138/04) - DRsp Nr. 2005/1394

BFH, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VI B 138/04

DRsp Nr. 2005/1394

Gründe:

1. Der Senat geht im Streitfall --auch angesichts des Wortlauts der Beschwerdeschrift vom 16. August 2004-- davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ausschließlich im eigenen Namen eingelegt hat (vgl. auch Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 18. Juni 1997 X B 69/97, BFH/NV 1998, 347).

2. Die von Rechtsanwältin A namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Finanzgericht hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht eine einer Rechtsanwalts-GmbH erteilte, öffentlich-rechtliche Zulassung trotz des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung (Rechtsanwalts-GmbH auf Rechtsanwalts-AG) nicht automatisch mit über, sondern muss (hier: für die Rechtsanwalts-AG) neu erteilt werden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat ferner Bezug auf die Beschlüsse des BFH vom 3. Juni 2004 IX B 71/04 (BFH/NV 2004, 1290) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 2004 1 BvR 1776/04 (Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 802; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Juli 2004 III B 86/03, BFH/NV 2004, 1661).