BFH - Urteil vom 04.12.1996 (I R 54/95) - DRsp Nr. 1997/2666
BFH, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen I R 54/95
DRsp Nr. 1997/2666
»1. Eine außerhalb der Steuerbilanz zuzurechnende nichtabziehbare Betriebsausgabe i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4EStG hindert weder die Annahme einer vGA noch die einer anderen Ausschüttung.2. §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4EStG und 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind nicht kumulativ anzuwenden.3. Steuerlich gesehen hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre (Änderung der Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1965 I 221/62 S, BFHE 85, 121, BStBl III 1966, 255, und vom 4. März 1970 I R 123/68, BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470).4. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt gemäß § 8 Abs. 2KStG auch insoweit als Gewerbebetrieb, als sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1EStG fällt.
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