BFH - Urteil vom 05.10.1999
VII R 152/97
Normen:
DVStB § 24 Abs. 4, 5; FGO § 76, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; StBerG § 37a Abs. 1 ; ZPO § 578 Nr. 7 lit. b, § 580 ;
Fundstellen:
BB 2000, 86
BFH/NV 2000, 397
BFHE 191, 140
BStBl II 2000, 93
DB 2000, 192
NVwZ 2000, 719
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 05.10.1999 (VII R 152/97) - DRsp Nr. 2000/543

BFH, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen VII R 152/97

DRsp Nr. 2000/543

»1. Im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren ist die Bewertung der Prüfungsleistung grundsätzlich von allen an der Erstbewertung beteiligten Prüfern bzw. in den Fällen des § 24 Abs. 4 oder 5 DVStB von der Prüfungskommission selbst zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn der Zweitprüfer bei der ursprünglichen Bewertung eine eigenständige Stellungnahme nicht abgegeben hatte. 2. Der aus der Funktion des Revisionsverfahrens und § 118 Abs. 2 FGO abgeleitete Rechtsgrundsatz, daß neues tatsächliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, muß auch auf Vorbringen des Revisionsbeklagten angewandt werden, das diesem ungünstig ist. 3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens, einer nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt zu Recht als unbegründet abgewiesenen Klage aufgrund damals weder von den Beteiligten noch vom FG bemerkter Tatsachen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn es dem Revisionsführer nicht möglich oder zumutbar war, die betreffenden Tatsachen in der Tatsacheninstanz geltend zu machen.