I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu Recht als Haftenden für einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im April 1980 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Haftungsbescheid vom 7. November 1980 in der Form des zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Änderungsbescheides (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) vom 11. Februar 1985 nahm das FA den Kläger gemäß §§ 69, 34, 191 der Abgabenordnung (AO 1977) für nicht entrichtete Lohn- und Kirchensteuer 12/79 und 1/80 und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 20.080,90 DM in Anspruch.
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