BFH - Urteil vom 08.12.1993
II R 118/89
Normen:
BGB § 31 ; BewG 1965 § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 274
BFHE 173, 82
BStBl II 1994, 216
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.12.1993 (II R 118/89) - DRsp Nr. 1996/9959

BFH, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen II R 118/89

DRsp Nr. 1996/9959

»1. Hinterzogene Betriebssteuern können bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an Stichtagen vor der Aufdeckung der Steuerverkürzung grundsätzlich (mangels wirtschaftlicher Belastung) nicht als Betriebsschulden abgezogen werden (Anschluß an BFH-Urteile in BFHE 105, 405, BStBl II 1972, 524, und BFHE 117, 263, BStBl II 1976, 87). 2. Steuerhinterziehungen durch einen von mehreren Gesellschaftern einer OHG zugunsten der Gesellschaft sind nach dem in § 31 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken der Personengesellschaft (Gesamthand) zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 31 ; BewG 1965 § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beigeladene waren am streitigen Feststellungszeitpunkt (01.01.1974) die alleinigen Gesellschafter der Firma H OHG. Der Beigeladene schied im Laufe des 01.01.1974 aus der Gesellschaft aus; seitdem führt der Kläger das Unternehmen allein fort.

Die aufgrund einer Selbstanzeige nach dem streitigen Feststellungszeitpunkt eingeleitete Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1974 ergab, daß die Gesellschafter der OHG über mehrere Jahre betriebliche Steuern (Umsatz- und Gewerbesteuern) hinterzogen hatten.