I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beigeladene waren am streitigen Feststellungszeitpunkt (01.01.1974) die alleinigen Gesellschafter der Firma H OHG. Der Beigeladene schied im Laufe des 01.01.1974 aus der Gesellschaft aus; seitdem führt der Kläger das Unternehmen allein fort.
Die aufgrund einer Selbstanzeige nach dem streitigen Feststellungszeitpunkt eingeleitete Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1974 ergab, daß die Gesellschafter der OHG über mehrere Jahre betriebliche Steuern (Umsatz- und Gewerbesteuern) hinterzogen hatten.
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