BFH - Urteil vom 17.07.1985
II R 228/82
Normen:
AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 155
BStBl II 1985, 675
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 17.07.1985 (II R 228/82) - DRsp Nr. 1996/10096

BFH, Urteil vom 17.07.1985 - Aktenzeichen II R 228/82

DRsp Nr. 1996/10096

»Wird ein Bescheid über eine einheitliche Feststellung allen von ihr Betroffenen gegenüber wirksam, werden die Betroffenen, die keinen Einspruch eingelegt haben, aber nicht gemäß § 360 Abs. 3 AO (1977) zum Einspruchsverfahren hinzugezogen und wird ihnen deshalb die Einspruchsentscheidung nicht zugestellt, so sind sie gleichwohl in einem anhängigen Klageverfahren notwendig beizuladen. Die unterlassene notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren berechtigt das FG grundsätzlich nicht, aus diesem Grunde die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben (Anschluß an BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21). Das Klageverfahren ist in diesen Fällen auszusetzen damit das FA die Einspruchsentscheidung den gemäß § 360 Abs. 3 AO (1977) Hinzuzuziehenden nachträglich zustellen kann (Fortentwicklung von BFHE 122, 389, BStBl II 1977, 783 und BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503).«

Normenkette:

AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, 4 ;

Gründe: