BFH - Urteil vom 18.04.1996
IV R 35/95
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1978
BFHE 180, 568
BStBl II 1996, 573
DB 1996, 2317
DStR 1996, 1478
DStZ 1997, 53
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.04.1996 (IV R 35/95) - DRsp Nr. 1996/28498

BFH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen IV R 35/95

DRsp Nr. 1996/28498

»Ein Bodybuilding-Studio stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen (Fortführung BFH-Urteil vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Bodybuilding-Studio. In den Streitjahren (1980 bis 1983) schloß er mit den Kursteilnehmern Verträge mit folgendem Passus:

"Hiermit erkläre ich meine Teilnahme an einem Kursus zur Körperschulung - Gymnastik - Body-Building - zu nachstehenden Bedingungen, die ich durch meine Unterschrift anerkenne:

Die Kursdauer beträgt 12 Monate.

Der Kursus beginnt am ... und endet am ...

An den Tagen ... von ... Uhr bis ... Uhr kann der Teilnehmer nach freier Wahl trainieren. Änderungen bleiben vorbehalten. Der Kursusbeitrag beträgt ... Für diesen Betrag verpflichtet sich das Sportstudio für die Dauer von 12 Monaten einen Trainingsplatz freizuhalten, gleich, ob der Vertragspartner teilnimmt oder nicht. Da aus diesem Grund der Trainingsplatz nachträglich nicht anderweitig belegt werden kann, ist ein späterer Rücktritt vom Vertrag nicht möglich."