BFH - Urteil vom 19.04.1988
VII R 56/87
Normen:
FGO § 60 Abs. 3, StBerG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 472
BStBl II 1988, 789
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 19.04.1988 (VII R 56/87) - DRsp Nr. 1996/13057

BFH, Urteil vom 19.04.1988 - Aktenzeichen VII R 56/87

DRsp Nr. 1996/13057

»1. In dem finanzgerichtlichen Verfahren über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters zwischen dem Lohnsteuerhilfeverein und der OFD ist der vorgesehene Beratungsstellenleiter nicht notwendig beizuladen. 2. Steuerfachgehilfen, die nach Ablegung ihrer Gehilfenprüfung mindestens drei Jahre ihren Beruf ausgeübt haben, erfüllen regelmäßig die für den Leiter einer Beratungsstelle vorgeschriebene Qualifikation einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens (§ 23 Abs. 3 StBerG). Auf die mindestens dreijährige praktische Tätigkeit kann die Lehrzeit nicht angerechnet werden.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3, StBerG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein amtlich anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, zeigte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) die Eröffnung einer Beratungsstelle in B an und benannte Frau U als Beratungsstellenleiterin. Frau U war vom 1. April 1964 bis 31. März 1967 in einer von einem Steuerbevollmächtigten betriebenen landwirtschaftlichen Buchstelle zur Steuerfachgehilfin ausgebildet worden. Nach Ablegung der Gehilfenprüfung war sie bis zum 17. März 1975 im Angestelltenverhältnis in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig.