I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein amtlich anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, zeigte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) die Eröffnung einer Beratungsstelle in B an und benannte Frau U als Beratungsstellenleiterin. Frau U war vom 1. April 1964 bis 31. März 1967 in einer von einem Steuerbevollmächtigten betriebenen landwirtschaftlichen Buchstelle zur Steuerfachgehilfin ausgebildet worden. Nach Ablegung der Gehilfenprüfung war sie bis zum 17. März 1975 im Angestelltenverhältnis in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig.
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