BFH - Urteil vom 25.01.1996
V R 31/95
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2; ZPO § 81, § 82, § 83, § 84 ;
Fundstellen:
BB 1996, 837
BFHE 179, 242
BStBl II 1996, 299
DB 1996, 866
DStR 1996, 668
DStZ 1996, 348
NJW 1996, 2184
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 25.01.1996 (V R 31/95) - DRsp Nr. 1996/19531

BFH, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen V R 31/95

DRsp Nr. 1996/19531

»Durch ein an das FG gerichtetes Telegramm kann der Kläger dem für ihn auftretenden Prozeßbevollmächtigten wirksam Prozeßvollmacht erteilen. Dadurch wird zugleich die Bevollmächtigung i.S. des § 62 Abs. 3 S. 1 FGO nachgewiesen.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2; ZPO § 81, § 82, § 83, § 84 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom 28. September 1994 für die Umsatzsteuer der K GmbH in Haftung. Hiergegen klagte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach erfolglosem Vorverfahren in dessen Namen, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Das Finanzgericht (FG) setzte dem Prozeßbevollmächtigten gemäß § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmacht bis 30. März 1995. Mit beim FG am letzten Tag der Frist eingegangenem Telefax übermittelte der Prozeßbevollmächtigte die auf ihn lautende Prozeßvollmacht des Klägers. Am selben Tag ging beim FG ein Telegramm des Klägers ein, mit dem er seinem Prozeßbevollmächtigten Prozeßvollmacht erteilte.