Der Senat merkt an: Die Art und Weise der Berechnung der hinterzogenen Steuern ist fehlerhaft. Insbesondere ist bei der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig eine Vergleichsberechnung erforderlich, die hier fehlt. Der Senat schließt aber aus, daß sich die Fehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben, denn die Berechnung ist ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen worden. Die fehlerhafte Annahme von Tateinheit im Tatkomplex II 2 (vgl. BGH wistra 1993, 222; BGHSt 33, 163) hat sich ebenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.
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