Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise begründet haben: Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der einzige Zulassungsgrund, auf den sich die Kläger berufen, ist nicht "bezeichnet" worden.
1. Zum einen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf Einwände materiell-rechtlicher Art. Das gilt für die --nicht weiter substantiierte-- Behauptung, die Rechtsnorm des § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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