BGH - Beschluß vom 24.03.2000
X B 141/99

BGH - Beschluß vom 24.03.2000 (X B 141/99) - DRsp Nr. 2000/6350

BGH, Beschluß vom 24.03.2000 - Aktenzeichen X B 141/99

DRsp Nr. 2000/6350

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise begründet haben: Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der einzige Zulassungsgrund, auf den sich die Kläger berufen, ist nicht "bezeichnet" worden.

1. Zum einen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf Einwände materiell-rechtlicher Art. Das gilt für die --nicht weiter substantiierte-- Behauptung, die Rechtsnorm des § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei verletzt, ebenso wie für das Argument, auf Grund des Bewilligungsbescheids des Landratsamts habe der steuerliche Berater der Kläger davon ausgehen müssen, dass es sich "bei der geförderten Maßnahme um Modernisierungskosten" gehandelt habe, jedenfalls soweit die (steuer-) rechtliche Qualifizierung der in diesem Bescheid enthaltenen Aussagen und die Beweiswürdigung in Frage steht (s. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811, und vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 28).