BGH - Beschluß vom 26.11.1997
IX ZR 300/96
Normen:
BGB § 611 ; StBerG § 68 ;

BGH - Beschluß vom 26.11.1997 (IX ZR 300/96) - DRsp Nr. 1998/1769

BGH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen IX ZR 300/96

DRsp Nr. 1998/1769

(Haftung eines Steuerberaters wegen schuldhafter Verletzung eines Treuhandvertrages)

Normenkette:

BGB § 611 ; StBerG § 68 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hält es für überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 ZPO), daß Dr. P. die Haftpflichtversicherung - wie vertraglich geschuldet - abgeschlossen hat; die dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch (§ 565 a Satz 1 ZPO). Die konkret schädigende Handlung des Dr. P. lag nicht in falschen Angaben vor Vertragsschluß, sondern in einer schuldhaften Verletzung des Treuhandvertrages. Für derartige Verträge eines Steuerberaters bei Steuersparmodellen greift § 68 StBerG ein (BGHZ 97, 21, 25; BGH, Urt. v. 15. Mai 1991 - VIII ZR 123/90, NJW-RR 1991, 1120, 1123; vgl. auch BGHZ 102, 220, 222 f). Der in § 6 Abs. 2 Satz 2 des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages vorgesehene Verjährungsbeginn erst mit Vertragsende war für den Kläger hier sogar günstiger als die gesetzliche Regelung. Aber auch danach wäre eine Verjährung im Herbst 1992 eingetreten. Daß die konkret allein schadenstiftende Handlung - die unterlassene Sicherung des Auflassunganspruchs - eine unerlaubte Handlung des Dr. P begründete, ist nicht substantiiert dargetan.