Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juni 2016 15 K 3894/12, soweit es den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 betrifft, aufgehoben.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist durch einen Formwechsel der A International GmbH (GmbH) im Jahr 2008 entstanden. Einziger Gesellschafter der Klägerin ist die A Beteiligungs GbR, an welcher zu 100 v.H. die A Holding GmbH beteiligt ist.
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