BFH - Beschluß vom 29.10.1999
III B 25/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 469

BVerfG-Entscheidung; Divergenz

BFH, Beschluß vom 29.10.1999 - Aktenzeichen III B 25/99

DRsp Nr. 2000/837

BVerfG-Entscheidung; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, wenn es um die Abweichung von einer Entscheidung des BVerfG geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte Divergenz schon nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Januar 1981 1 BvL 131/78 (BStBl II 1982, 234) zu entnehmen und diese ebensolchen Rechtssätzen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) gegenüberzustellen (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1999 X B 148/98, BFH/NV 1999, 1351).