Die Beschwerde ist unbegründet. Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise vorgetragen worden sind, nicht vor.
1. Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bereits nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargetan.
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