BFH - Beschluss vom 13.12.2002
XI B 145/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 497

Divergenz

BFH, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen XI B 145/99

DRsp Nr. 2003/3100

Divergenz

Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -- FGO a.F.--) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Divergenz ausreichend bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache dargelegt.

a) Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.