Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich gemäß Art.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -- FGO a.F.--) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Divergenz ausreichend bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache dargelegt.
a) Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|