Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Antragstellerin im Dezember 2002 zum Aktenzeichen 4 K 508/02 Klage wegen Umsatzsteuer und gesonderter Gewinnfeststellung 1993 erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2003 hat sie ihre Klage begründet und zugleich im vorliegenden Verfahren Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Während des Einspruchsverfahrens hatte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1993 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährt. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner nicht gestellt.
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