FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2003
4 V 768/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 743

Drohen der Vollstreckung als Voraussetzung für einen AdV-Antrag beim FG ohne vorhergehende Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FA; Umsatzsteuer gesonderter Gewinnfeststellung 1993 (Aussetzung der Vollziehung)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 4 V 768/03

DRsp Nr. 2004/4418

"Drohen der Vollstreckung" als Voraussetzung für einen AdV-Antrag beim FG ohne vorhergehende Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FA; Umsatzsteuer gesonderter Gewinnfeststellung 1993 (Aussetzung der Vollziehung)

Wurde kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim FA gestellt und wird erst fünf Monate nach Klageerhebung und lange nach der erstmaligen Fälligkeit der streitigen Steuer beim FG AdV beantragt, ohne dass das FA in der Zwischenzeit Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hätte, so droht dem Antragsteller nicht die Vollstreckung i.S. von § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO, mit der Folge, dass der gerichtliche AdV-Antrag unzulässig ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Antragstellerin im Dezember 2002 zum Aktenzeichen 4 K 508/02 Klage wegen Umsatzsteuer und gesonderter Gewinnfeststellung 1993 erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2003 hat sie ihre Klage begründet und zugleich im vorliegenden Verfahren Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Während des Einspruchsverfahrens hatte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1993 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährt. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner nicht gestellt.