FG Thüringen - Urteil vom 12.12.2001
III 18/01
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; BGB § 242 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 772

Einbezug der Halbwaisenrente in die Jahresgrenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags; Familienleistungsausgleich

FG Thüringen, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen III 18/01

DRsp Nr. 2002/12291

Einbezug der Halbwaisenrente in die Jahresgrenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags; Familienleistungsausgleich

1. Bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogene Halbwaisenrente auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten ist (vgl. BFH-Urteil v. 14.11.2000 VI R 52/98, BFH/NV 2001, 378). 2. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist neben § 70 Abs. 3 EStG anwendbar und erlaubt auch eine rückwirkende Aufhebung der als Steuerbescheid geltenden Kindergeldfestsetzung, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu der rechtlichen Würdigung führen, dass der Kindergeldanspruch von vornherein nicht bestand.