OLG Köln - Urteil vom 18.11.1997
4 UF 63/97
Normen:
BGB §§ 1601 ff. 1361 § 1577 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 113
NJW-RR 1998, 1300
OLGReport-Köln 1998, 320

Einkommensermittlung bei Oberarzt im Habilitationsverfahren - Alleinige Übernahme der Finanzierungskosten des Familienheims - erwerbsobligenheit bei Berteuung zweier Kinder

OLG Köln, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 4 UF 63/97

DRsp Nr. 1998/15921

Einkommensermittlung bei Oberarzt im Habilitationsverfahren - Alleinige Übernahme der Finanzierungskosten des Familienheims - erwerbsobligenheit bei Berteuung zweier Kinder

»1. Zum unterhaltspflichtigen Einkommen eines Oberarztes, der sich im Habilitationsverfahren befindet, zählen seine Nebeneinkünfte aus einer "Pollbeteiligung" und einem Patent ebenso wie Einnahmen aus Vortragstätigkeit, Publikationen und Honoraren für Befundberichte und Gutachten, die aus seiner beruflichen Tätigkeit folgen und ebenfalls Teil seines - die Ehe prägenden - Berufsbildes sind.2. Trägt nach der Trennung der Unterhaltspflichtige die vollen Hauslasten zum Abtrag der Schulden an dem gemeinsamen Familienheims weiter, das nunmehr von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten allein bewohnt wird, so kann in Höhe der Hälfte der gezahlten Lasten eine Unterhaltsleistung an den unterhaltsberechtigten Ehegatten vorliegen. Insoweit ist der Unterhaltspflichtige bei der Durchführung des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch zu einem Sonderausgabenabzug wegen steuerlich beachtlicher Unterhaltsgewährung verpflichtet.