FG München - Urteil vom 19.12.2019
8 K 981/17
Normen:
EStG (2009) § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG (2009) § 20 Abs. 4a; UmwG § 23;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1466

Einkommensteuer; Zuteilung von Aktien; Kapitalertragsteuerabzug

FG München, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 8 K 981/17

DRsp Nr. 2020/4599

Einkommensteuer; Zuteilung von Aktien; Kapitalertragsteuerabzug

Stichwort: Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines "spin-offs" - §§ 20 Abs. 4a, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009, § 23 UmwG

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid vom 14. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2017 wird dahingehend geändert, dass Kapitalerträge des Klägers von ... Euro und der Klägerin von ... Euro aus der Zuteilung der Anteile an der ABE Company außer Ansatz bleiben. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird auf den Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (2009) § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG (2009) § 20 Abs. 4a; UmwG § 23;

Gründe

I.

Strittig ist, ob die Kläger Kapitalerträge durch die Zuteilung von Aktien der ABC Company erzielt haben, die dem Kapitalertragssteuerabzug zu unterwerfen waren.