FG München - Beschluss vom 21.12.2001
15 V 2659/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 453

Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 15 V 2659/01

DRsp Nr. 2002/4222

Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Aussetzung der Vollziehung

1. Übt ein Arbeitnehmer nebenberuflich nachhaltig ein Gewerbe (hier: die Erstellung und Vermarktung elektronischer Stadtführer) aus, welches sich als gewerblich ausnutzbare Geschäftsidee darstellt, kann nicht von vornherein (ex ante) auf eine Untauglichkeit des Gewerbes zur Gewinnerzielung geschlossen werden, weil der Steuerpflichtige subjektiv nicht die optimalen Fähigkeiten zur Umsetzung der Geschäftsidee aufweist oder aber der gewerblichen Betätigung nicht die gesamte Arbeitskraft widmen kann (Dienstvertrag und Dissertation). 2. Ausführungen zur Unterscheidung zwischen der ex ante- und der ex post-Betrachtung bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ob bei summarischer Beurteilung Einkunftserzielungsabsicht vorliegt und deshalb von einkommensteuerrechtsrelevanten Verlusten aus Gewerbebetrieb auszugehen ist.

I.

Wegen des in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens wird auf die unter dem Aktenzeichen 15 K xxx/01 angelegten bzw. vorgelegten Akten Bezug genommen. Nach Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diesbezüglich von Unzulässigkeit auszugehen wäre.