OLG Rostock - Beschluss vom 29.11.2005
6 W 12/05
Normen:
PRV § 4 Satz 1 ; FGG § 27 § 29 Abs. 1 ; PartGG § 2 ; HGB § 18 § 23 ; StBerG § 3 Nr. 2 § 43 ; BRAO § 3 ; UWG § 13a ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2006, 146
DB 2006, 1674
DStR 2006, Beihefter zu Heft 5, 7
MDR 2006, 779
NJ 2006, 277
NJW-RR 2006, 784
NZG 2007, 587
OLGReport-Rostock 2006, 462
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 420/04

Eintragung einer Rechtsanwaltspartnerschaft als Rechtsanwälte und Steuerberatung in das Partnerschaftsregister

OLG Rostock, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 6 W 12/05

DRsp Nr. 2006/21410

Eintragung einer Rechtsanwaltspartnerschaft als "Rechtsanwälte und Steuerberatung" in das Partnerschaftsregister

Einer Partnerschaft ist es verboten, die öffentlichkeit durch den Namen über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse der Gesellschaft zu täuschen. Solche Gefahr ist mit der Verwendung des Begriffes "Steuerberatung" im Namen der Partnerschaft gegeben.

Normenkette:

PRV § 4 Satz 1 ; FGG § 27 § 29 Abs. 1 ; PartGG § 2 ; HGB § 18 § 23 ; StBerG § 3 Nr. 2 § 43 ; BRAO § 3 ; UWG § 13a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und miteinander in einer Partnerschaft nach dem PartGG verbunden. Sie sind im Partnerschaftsregister mit dem Namen "J Rechtsanwälte" eingetragen. Mit Anmeldung vom 15.07.2004 haben sie die Eintragung unter der Bezeichnung "J Rechtsanwälte und Steuerberatung" beantragt. Diesen Antrag hat das Registergericht mit Beschluss vom 05.10.2004 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller ist mit dem hier angefochtenen Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.11.2004 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 19.01.2005 haben die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt.