I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 1616/99, ob landwirtschaftliche Grundstücke im Jahre 1990 entnommen wurden oder ob durch den Verkauf dieser Grundstücke in 1993 ein Veräußerungsgewinn von 404.534 DM entstanden ist.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 16. März 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids vom 20. November 1995 in Höhe von 52.832 DM, der diesbezüglichen Zinsen i.H.v. 264 DM sowie des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids 1994 vom 21. November 1995 i.H.v. 30.760 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
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