FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2010
3 K 1160/06
Normen:
FGO § 90a Abs. 2; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 52a; SigG § 2 Nr. 3; JKomG;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1291

Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist; Antragsübersendung durch Mail to Fax; Zulässigkeit von Computerfaxen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 1160/06

DRsp Nr. 2011/5811

Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist; Antragsübersendung durch Mail to Fax; Zulässigkeit von Computerfaxen

1. Geht der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO zwar innerhalb der Monatsfrist durch E-Mail to Fax bei Gericht ein, kann jedoch nicht zweifelfrei auf den Urheber der Nachricht geschlossen werden, weil eine Unterschrift und auch der Hinweis, dass eine solche wegen der gewählten Übertragungsform nicht beigefügt ist, fehlt sowie die Faxnummer unbekannt ist und sich aus einem E-Mail-Account grundsätzlich nicht auf den Absender schließen lässt, ist der Antrag mit der Folge unzulässig, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt. 2. Zweifelhaft erscheint, ob nach Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 an der Zulässigkeit von Computerfaxen bei der Einlegung von Klagen festzuhalten ist. Das gilt ebenso für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 S. 1 FGO.

Es wird festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 als Urteil wirkt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2; FGO § 64 Abs. 1; FGO § 52a; SigG § 2 Nr. 3; JKomG;

Tatbestand