FG Hamburg - Beschluss vom 11.12.2003
VI 272/03
Normen:
AO § 361 ; FGO § 69 ;

Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen VI 272/03

DRsp Nr. 2004/3975

Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

Befindet sich die antragstellende Gesellschaft seit längerer Zeit in der Abwicklung, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Sicherung der Steueransprüche im Normalfall geboten. Der Hinweis, dass eine Sicherheitsleistung nicht erbracht werden kann, reicht allein nicht aus, auf die Anordnung zu verzichten. Insoweit bedarf es dezidierter Darlegung der Vermögenslage.

Normenkette:

AO § 361 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: