FG Hamburg - Beschluss vom 11.12.2003
VI 293/03
Normen:
AO § 361 ; FGO § 69 ;

Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen VI 293/03

DRsp Nr. 2004/3976

Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

Befindet sich die antragstellende Gesellschaft bereits in der Abwicklung und droht eine Vollstreckung im Ausland, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache hoch wahrscheinlich ist.

Normenkette:

AO § 361 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin (Astin) ist eine Kapitalgesellschaft österreichischen Rechts. Seit 1997 hat sie eine Niederlassung in Hamburg und ist hier unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Sie verlegte im Streitzeitraum die Broschüre "... Ratgeber". Ursprünglicher Inhaber der Herausgaberechte des Sicherheitsratgebers war nach Angaben der Astin die ... Gewerkschaft (G), die die Rechte gem. Lizenzvertrag vom 05./19.11.1996 der Firma ... Publishing mit Sitz in Florida (im Folgenden E) - vertreten durch Herrn B - überließ; diese Lizenz wurde später (am 23.10.1998) verlängert bis 2006. Mit Lizenzvertrag vom 10.12.1996 überließ E ihrerseits die Rechte an der Herausgabe für 0,29 $ pro Exemplar, mindestens 30.000 $ pro Ausgabe, für die Dauer vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 an die Astin.