FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2009
4 K 137/08 AO
Normen:
AO § 227; AO § 233a; AO § 235 Abs. 1 Satz 1; AO § 235 Abs. 4; AO § 238 Abs. 1; AO § 370; FGO § 102;
Fundstellen:
EFG 2010, 549

Erlass von Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer gemäß § 233a AO; Erlass von Nachzahlungszinsen; Liquiditätsvorteil; Kautionsgestellung; Arrestierung; Hinterziehungszinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 137/08 AO

DRsp Nr. 2010/948

Erlass von Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer gemäß § 233a AO; Erlass von Nachzahlungszinsen; Liquiditätsvorteil; Kautionsgestellung; Arrestierung; Hinterziehungszinsen

1. Der Erlass von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer - wegen unzutreffender Steuerfestsetzung - vorerst "freigestellt" war. 2. Ein Liquiditätsvorteil ist auch dann anzunehmen, wenn der Stpfl. keine Kapitaleinkünfte erzielt, sondern - ungeachtet der Arrestierung seines Vermögens durch die Strafjustiz - aus den durch Einkommensteuerhinterziehungen erlangten finanziellen Mitteln eine Kaution zum Zwecke der Außervollzugsetzung eines bestehenden Haftbefehls aufbringen kann. 3. Die Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen widerspricht jedenfalls in Fällen, in denen die Finanzbehörde im Hinblick auf die Anrechnungsregelung des § 235 Abs. 4 AO von der Festsetzung gleich hoher Hinterziehungszinsen abgesehen hat, nicht der Wertung des Gesetzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a; AO § 235 Abs. 1 Satz 1; AO § 235 Abs. 4; AO § 238 Abs. 1; AO § 370; FGO § 102;

Tatbestand