BFH - Beschluß vom 10.11.1999
X B 20/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 722

Erlass von Säumniszuschlägen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen X B 20/99

DRsp Nr. 2000/2616

Erlass von Säumniszuschlägen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Bei dem Erlass von Säumniszuschlägen besteht selbst bei eindeutiger und offensichtlich falscher bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur dann ein Grund zum Erlass, wenn es dem Stpfl. nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, dass der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1998 X B 71/98, BFH/NV 1999, 631; Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59 und 62). Daran fehlt es hier.