Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, dass der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1998 X B 71/98, BFH/NV 1999, 631; Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59 und 62). Daran fehlt es hier.
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