FG Hamburg - Urteil vom 02.11.2010
1 K 82/08
Normen:
FGO § 102; AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Ermessensunterschreitung bei Haftungsinanspruchnahme

FG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 82/08

DRsp Nr. 2011/2546

Ermessensunterschreitung bei Haftungsinanspruchnahme

1. Zur zweistufigen Überprüfung von Haftungsbescheiden als Ermessensentscheidungen. 2. Eine zur Aufhebung eines Haftungsbescheides führende Ermessensunterschreitung kann auch darin liegen, dass das Finanzamt neben für sich zutreffenden Ermessenserwägungen auch andere Erwägungen anstellt, aus denen deutlich wird, dass das Finanzamt seine Entscheidungsfindung zu Unrecht als eingeschränkt ansieht.

Normenkette:

FGO § 102; AO § 34; AO § 69; AO § 191;

Tatbestand:

Streitig ist die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A Handelsgesellschaft mbH (im folgenden A GmbH, im Besteuerungsverfahren geschrieben als A Handels GmbH).

Der Kläger ist Gesellschafter und seit 1990 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH, die 19.. gegründet wurde mit dem Gegenstand Handel, Im- und Export mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige. Die A GmbH beliefert hauptsächlich staatliche und halbstaatliche Kunden in der petrochemischen Industrie im Iran mit Industrieanlagen bzw. Komponenten solcher Anlagen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (.....) vom ..... 2008 ist die Vertretungsbefugnis des Klägers eingeschränkt.