FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.08.2015
3 V 4193/13
Normen:
AStG § 18; AStG § 7; AStG § 8 Abs. 2; AStG § 21; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 63; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 2851

Ernstliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 3 V 4193/13

DRsp Nr. 2015/18358

Ernstliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten, da höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob diese mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts zu vereinbaren ist.

1. Die Vollziehung der Feststellungsbescheide für die Feststellungsjahre 2003 und 2004 vom 28. September 2012, für die Feststellungsjahre 2005 bis 2009 vom 13. August 2012 und für die Feststellungsjahre 2010 und 2011 vom 29. Oktober 2012 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne weitere Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 18; AStG § 7; AStG § 8 Abs. 2; AStG § 21; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 63; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betrifft Feststellungsbescheide zur Hinzurechnungsbesteuerung für die Jahre 2003 bis 2011 nach § 18 in Verbindung mit den §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) in der jeweils maßgeblichen Fassung (vgl. zur zeitlichen Anwendung § 21 AStG).