FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.11.2012
5 KO 1120/12
Normen:
FGO § 139 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; FGO § 149 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 91 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 2 S. 2; ZPO § 104 Abs. 2;

Erstattung von Vorverfahrenskosten bei Beraterwechsel nur bei Nachweis der von dem früheren Berater in Rechnung gestellten Kosten

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 5 KO 1120/12

DRsp Nr. 2013/5850

Erstattung von Vorverfahrenskosten bei Beraterwechsel nur bei Nachweis der von dem früheren Berater in Rechnung gestellten Kosten

1. Als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens muss der erstattungsberechtigte Kläger bei einem Beraterwechsel nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nachweisen, dass der frühere, im Vorverfahren tätige (Steuer-) Berater eine Vergütung für das Vorverfahren tatsächlich in Rechnung gestellt hat (Anschluss u. a. an FG Baden-Württemberg v. 1.6.1993, 6 Ko 3/92). 2. Gegenstand der Kostenfestsetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 149 Abs. 1 FGO nur der Ersatz dessen, was der Erstattungsgläubiger auch selbst ausgelegt hat oder auslegen muss. Würde man dem erstattungsberechtigten Verfahrensbeteiligten – nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung – einen höheren Aufwendungsersatz zugestehen, dann würde dieser durch die Geltendmachung des prozessualen Erstattungsanspruches wirtschaftliche Vorteile erzielen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Kostenerstattungsverfahrens (Anschluss an FG Saarland v. 12.3.1985, I 22/85).

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 9999/09) vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.