FG Köln - Beschluß vom 18.12.2000
10 Ko 5325/00
Normen:
FGO § 149 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 654

Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Sicherheitsleistung

FG Köln, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 10 Ko 5325/00

DRsp Nr. 2001/11081

Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Sicherheitsleistung

Kosten einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung eines Abgabenbescheides können als Folgekosten der Auflage des Gerichts nicht als erstattungsfähige Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 149 ;

Tatbestand:

Der Erinnerungsgegner hatte am 16. Juli 1992 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1990 sowie Zinsbescheide zur Körperschaftsteuer 1989 und 1990 erlassen, weil er im Anschluss an eine Außenprüfung eine Zahlung in Höhe von ... DM für den Mandantenstamm einer Steuerberatungspraxis als verdeckte Gewinnausschüttung der Erinnerungsführerin ansah. Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage war beim Finanzgericht Köln unter dem Az. 13 K 4092/92 anhängig.

Im Verfahren 13 V 846/92 hatte die Erinnerungsführerin Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Mit Beschluss vom 22. September 1993 ordnete das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide bis zur Entscheidung im Klageverfahren 13 K 4092/92 gegen Sicherheitsleistung an, weil der Steueranspruch gefährdet erschien und das Finanzgericht keine weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache sah. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt.