BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV B 56/99
Normen:
AO § 181 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 552

Festsetzungsfrist; Gewinnfeststellung

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV B 56/99

DRsp Nr. 2000/901

Festsetzungsfrist; Gewinnfeststellung

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist durchgeführt werden kann, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer abgelaufen ist, sofern jenen Feststellungsbeteiligten aus der Gewinnfeststellung kein Nachteil erwachsen kann.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat jedenfalls jetzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) mehr, nachdem der erkennende Senat im Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98 (Deutsches Steuerrecht 1999, 1986) seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, ) modifiziert hat. Die Frage, ob eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist noch durchgeführt werden kann, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer abgelaufen ist, ist danach für die Fälle geklärt, in denen jenen Feststellungsbeteiligten aus der Gewinnfeststellung kein Nachteil erwachsen kann.