BFH - Urteil vom 18.11.2009
II R 30/08
Normen:
BewG § 22 Abs. 1; BewG § 125 Abs. 2; BewG § 126 Abs. 1; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; GrStG § 6; FGO § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 632/02

Feststehende Tatsache des Unterlassens einer Holzernte bei nicht rechtsförmlich ausgewiesenen Naturschutzgebiet aufgrund einer die Holzernte untersagenden Satzung der Eigentum innehabenden Körperschaft; Vorliegen eines Befreiungstatbestandes im Grundsteuermessbetragsverfahren bei einem ehemals forstwirtschaftlich genutzten und nun sich selbst überlassenen Grundstück

BFH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen II R 30/08

DRsp Nr. 2010/451

Feststehende Tatsache des Unterlassens einer Holzernte bei nicht rechtsförmlich ausgewiesenen Naturschutzgebiet aufgrund einer die Holzernte untersagenden Satzung der Eigentum innehabenden Körperschaft; Vorliegen eines Befreiungstatbestandes im Grundsteuermessbetragsverfahren bei einem ehemals forstwirtschaftlich genutzten und nun sich selbst überlassenen Grundstück

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1; BewG § 125 Abs. 2; BewG § 126 Abs. 1; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; GrStG § 6; FGO § 44 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verfolgt als eingetragener Verein gemeinnützige Zwecke im Naturschutz. Er erwarb bis dahin land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen, um diese sich selbst zu überlassen.

Für die aus landwirtschaftlich genutzten Flächen von 0,8921 ha bestehende Nutzungseinheit war gegen ihn im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1995 ein Grundsteuermessbescheid ergangen, mit dem der Messbetrag bei einem Ersatzwirtschaftswert von 1.500 DM auf 9 DM festgesetzt worden war.