I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verfolgt als eingetragener Verein gemeinnützige Zwecke im Naturschutz. Er erwarb bis dahin land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen, um diese sich selbst zu überlassen.
Für die aus landwirtschaftlich genutzten Flächen von 0,8921 ha bestehende Nutzungseinheit war gegen ihn im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 1995 ein Grundsteuermessbescheid ergangen, mit dem der Messbetrag bei einem Ersatzwirtschaftswert von 1.500 DM auf 9 DM festgesetzt worden war.
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