FG München - Urteil vom 21.11.2001
1 K 727/99
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO § 277 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit rechtswidrigen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen; Pfändung

FG München, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 727/99

DRsp Nr. 2002/3338

Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit rechtswidrigen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen; Pfändung

Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Fortsetzungsfeststellungsklage) ist unzulässig, wenn ein Feststellungsinteresse deshalb zu verneinen ist, weil weder die Gefahr besteht, dass die rechtswidrigen Verfügungen wiederholt werden, noch schlüssig dargelegt wird, dass durch die Verfügungen ein Schaden entstanden ist, der mittels einer Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden soll.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; AO § 277 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) hatte bis einschließlich 1993 eine Anwaltskanzlei in ... (Hauptniederlassung) und in ... (ab 1991) betrieben. Anfang 1994 wurde ihm die Anwaltszulassung entzogen. Seitdem arbeitet er als kaufmännischer Angestellter. Am 31.8.1994 hatte er vor dem Amtsgericht D. eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslage abgegeben und am 18.3.1997 erneut vor dem Amtsgericht M. Die Ehefrau des Kl erzielte ab dem Jahr 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bis August 1993 wohnten sie zusammen mit ihren drei Kindern in ... danach in ... Im Juni 1996 übersiedelten sie nach ... bei ...