FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.1990
III K 221/85
Fundstellen:
NWB 1991, F. 1, 43

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.1990 (III K 221/85) - DRsp Nr. 1998/4151

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen III K 221/85

DRsp Nr. 1998/4151

Die die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründende Pflichtverletzung durch Nichtentrichtung der Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln (§§ 34, 69 AO) kann auch dann zu bejahen sein, wenn die den Mittelentzug auslösende Handlung gleichzeitig zur KSt-Schuld führt. Eine Pflichtverletzung wird stets naheliegen, wenn die vorhandenen Mittel der Gesellschaft zur Verteilung an die Gesellschafter Verwendung finden, ohne hierbei die bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die vom BFH (Urt. v. 30.03.1989 - I R 34/87, BStBl 1989 II 489) hiergegen geäußerten Bedenken sind nicht begründet.

Gründe:

I. Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) als frühere Gesellschafter-Geschäftsführerin der Firma ... GmbH durch den Erwerb eines Grundstücks von dieser eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt hat und sie für die dadurch ausgelöste Körperschaftsteuer(KSt)-Schuld der GmbH haftet.