I. Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) als frühere Gesellschafter-Geschäftsführerin der Firma ... GmbH durch den Erwerb eines Grundstücks von dieser eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt hat und sie für die dadurch ausgelöste Körperschaftsteuer(KSt)-Schuld der GmbH haftet.
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