FG München - Beschluss vom 23.07.2019
1 V 1211/19

FG München - Beschluss vom 23.07.2019 (1 V 1211/19) - DRsp Nr. 2019/12527

FG München, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 1 V 1211/19

DRsp Nr. 2019/12527

Stichwort: Zur Frage des Ausschlusses der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG im Falle der Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten innerhalb der "gewissen" Zeit nach der Betriebsaufgabe im bisherigen örtlichen Wirkungskreis.

Tenor

1.

Die Vollziehung des geänderten Bescheids für 2011 über Einkommensteuer vom ... wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben, als Einkünfte des Antragstellers aus selbstständiger Arbeit aus Veräußerungsgewinnen i.H.v. ... € gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG ermäßigt zu besteuern sind, höchstens i.H.v. ... €. Die Berechnung der Einkommensteuer, deren Vollziehung hiernach aufzuheben ist, wird dem Finanzamt übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung).

2.

Die Vollziehung des geänderten Bescheids für 2011 über Zinsen zur Einkommensteuer vom ... wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufgehoben.

3.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Der Beschluss ist im Kostenpunkt für den Antragsteller vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Antragstellers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.

Die Beschwerde wird zugelassen

Gründe

I.