Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Weiterleitung von Unterlagen an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wegen des Verdachts des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen
FG Münster, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 4 K 1605/19 StB
DRsp Nr. 2024/5278
Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Weiterleitung von Unterlagen an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wegen des Verdachts des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen
1. Ein Amtsträger verletzt gemäß § 30 Abs. 2AO das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm im Wege eines der in § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AO normierten Anlässe bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.2. Die Offenbarung personenbezogener Daten nach § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 AO ist nicht unbeschränkt zulässig, sondern wird durch den Zweck des jeweiligen Offenbarungstatbestandes umfänglich beschränkt.3. Bei der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2AO in Verbindung mit § 5 Abs. 2StBerG dürfen nur solche Tatsachen Gegenstand einer Mitteilung sein, die zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach §§ 160 ff. StBerG notwendig sind.4. Für Streitigkeiten, in denen es entscheidend auf die Reichweite des Steuergeheimnisses ankommt, ist grundsätzlich der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO eröffnet.5. In öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes ist der Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 3FGO eröffnet.
Tenor
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