FG Münster - Urteil vom 17.12.2021
4 K 1605/19 StB
Normen:
StBerG § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Weiterleitung von Unterlagen an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wegen des Verdachts des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen

FG Münster, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 4 K 1605/19 StB

DRsp Nr. 2024/5278

Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Weiterleitung von Unterlagen an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wegen des Verdachts des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen

1. Ein Amtsträger verletzt gemäß § 30 Abs. 2 AO das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm im Wege eines der in § 30 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AO normierten Anlässe bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. 2. Die Offenbarung personenbezogener Daten nach § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 AO ist nicht unbeschränkt zulässig, sondern wird durch den Zweck des jeweiligen Offenbarungstatbestandes umfänglich beschränkt. 3. Bei der Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StBerG dürfen nur solche Tatsachen Gegenstand einer Mitteilung sein, die zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach §§ 160 ff. StBerG notwendig sind. 4. Für Streitigkeiten, in denen es entscheidend auf die Reichweite des Steuergeheimnisses ankommt, ist grundsätzlich der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. 5. In öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes ist der Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet.

Tenor