FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.12.2004
2 V 365/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG (a.F.) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 196
EFG 2005, 960

FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.12.2004 (2 V 365/04) - DRsp Nr. 2005/19209

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 2 V 365/04

DRsp Nr. 2005/19209

»Bei der im AdV-Verfahren nach § 69 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für die Jahre 1996 und 1999 bezüglich der Erfassung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften aus der Veräußerung von Wertpapieren.«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG (a.F.) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Besteuerung von Spekulationsgewinnen, die er aus der Veräußerung von Wertpapieren in den Streitjahren erzielt hat.

Dem gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Antragsteller ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.