FG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2003
III 111/02
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 671

FGO: Notwendige Klageverbindung

FG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen III 111/02

DRsp Nr. 2004/3981

FGO : Notwendige Klageverbindung

1. Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass letztere - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte (bzw. Verlustzuweisungen) der Kläger als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht gesondert und einheitlich festzustellen.2. Um eine solche einheitliche Feststellung geht es auch bei getrennt vereinbarten atypisch stillen Beteiligungen an einem Unternehmen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; HGB § 230 ;

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren III 116/02 wird mit dem Verfahren III 111/02 wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Euro-Kapitalbeteiligungs-AG & Still 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen III 111/02 geführt.